Familienzentrum Abenteuerland
DRK Familienzentrum Abenteuerland Elmpt
 
Familienzentrum Abenteuerland Elmpt

 

Förderverein Dschungelfreunde

 

Die Dschungelfreunde sind seit Januar 2010 ein „eingetragener Verein und wir möchten den Kindergarten Abenteuerland Elmpt und damit unsere und Ihre Kinder unterstützen.

Dies geschieht zum Beispiel durch die Organisation verschiedener Basare oder den Verkauf von Kuchen und Glühwein, aber in erster Linie finanziell.

 

 

Wir helfen bei der Anschaffung und Umsetzung verschiedener Projekte, wie zum Beispiel:

  • die Kräuterspirale
  • das Wasserbett
  • Computer
  • verschiedene Spiele
  • die Kaufladen- Ausstattung
  • die Kletterwände.

§1

Name und Sitz

  • 1. Der Verein trägt den Namen: „Dschungelfreunde“
  • 2. Der Sitz des Vereins ist Niederkrüchten.

§2

Zweck und Aufgaben

  • 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • 2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der ideellen Belange und der pädagogischen Arbeit der Tagesstätte. Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln, die der Ausgestaltung der Tagesstätte und der Durchführung von Veranstaltungen der Tagesstätte dienen, soweit sie nicht aus dem Haushalt der DRK-Kindertagesstätte bestritten werden.
    ERGÄNZUNG ZU §2 NR.2 DER SATZUNG
    Daneben fördert unterstützt der Verein – in begründeten Ausnahmefällen- hilfsbedürftige Kinder.
    Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung der Kinder in Krankheitsfällen / bei Krankheit und soll Genesung und Heilungschancen begünstigen / verbessern.
    Die finanzielle Unterstützung kann z.B. erfolgen durch die Übernahme von Kosten für die Typisierung von Knochenmarkspenden und ähnlichem.
  • 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 4. Der Verein ist politisch unabhängig und überparteilich, sowie konfessionell ungebunden.
  • 5. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§3

Geschäftsjahr und Mittel

  • 1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kindergartenjahr vom 1. August bis zum 31. Juli des folgenden Jahres.
  • 2. Die Mittel und das Vermögen des Vereins werden aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen freiwilligen Abgaben, sowie deren Zinsen oder sonstigen unmittelbaren Erträgen, gebildet.
  • 3. Diese Mittel dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  • 4. Die Mitglieder und Vorstandsmitglieder des Vereins erhalten, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein, keinerlei Zuwendungen oder Vergütungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 5. Es dürfen keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, die die vorhanden Mittel des Vereins übersteigen.
 

§4

Mitglieder

  • 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
  • 2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages, mit der das Mitglied diese Satzung anerkennt.
  • 3. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Mindestjahresbeitrag, der per Überweisung, Lastschrift oder bar im November des laufenden Kindergartenjahres einbezahlt oder eingezogen wird. Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand festgesetzt. Darüber hinausgehende Spenden sind sehr erwünscht.
  • 4. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  • 5. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes muss spätestens 6 Wochen vor Ende des laufenden Kindergartenjahres durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
  • 6. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung des Vereins verstößt und/oder dem Verein materiellen und/oder ideellen Schaden zufügt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt.
  • Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig, die innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung des Ausschluss- Beschlusses an den Vorstand gerichtet wird. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • 7. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte an Mitteln und am Vermögen des Vereins.
 

§5

Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • der/dem Vorsitzenden,
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • der/dem Schriftführer/in,
  • der/dem Kassenführer/in
  • zwei Beisitzer/innen

Es können nur Vereinsmitglieder dem Vorstand angehören.

  • 2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für eine Amtszeit von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  • 3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandesmitgliedes ist der übrige Vorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
  • 4. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB gemeinsam, jeweils unter Mitwirkung des Vorsitzenden oder seines Vertreters.
  • 5. Der/die Vorsitzende beruft die Vorstandsversammlung mindestens einmal im Halbjahr ein und leitet sie. Im Falle der Verhinderung wird er/sie durch den/die Stellvertretende/n vertreten. Über die Versammlungen muss Protokoll geführt werden.
  • 6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Der Vorstand ist mit mindestens vier anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
  • 7. Der Vorstand führt die Geschäfte und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er kann besondere Aufgaben durch Beschluss auf einzelne Mitglieder des Vereins übertragen.
  • 8. Der/die Kassenführer/in führt die Kassengeschäfte. Diese werden einmal jährlich durch zwei, von der Mitgliederversammlung gewählte, Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§6

Mitgliederversammlung

  • 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen.
  • 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder mittels Unterschriftensammlung oder durch den Vorstand beantragt und muss durchgeführt werden.
  • 3. Der Vorstand beschließt den Termin und die Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung und lädt mindestens 14 Tage vorher schriftlich ein. Zusätzliche Tagesordnungspunkte können von jedem Mitglied bis zu zwei Tage vor der Mitgliederversammlung eingebracht werden.

    Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
    • Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
    • Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer(alle zwei Jahre) Wahl und Berufung der Vorstandsmitglieder
  • 5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungsberechtigt ist jedes volljährige, geschäftsfähige Mitglied.
  • 6. Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei Verhinderung die /der Stellvertretende. Für den Verlauf der Vorstandswahlen wird ein/e Wahlleiter/in bestimmt, der/die nicht dem Vorstand angehören darf.
  • 7. Für Beschlüsse und Wahlen reicht die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigtenMitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern erforderlich.
  • 8. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Geheime Wahlen sind nur erforderlich, wenn mindestens 25% der anwesenden Mitglieder dieses beantragen.
  • 9. Der Verlauf der Mitgliederversammlung muss protokolliert werden.

 
§7

Satzungsänderungen und Auflösung

  • 1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können von jedem stimmberechtigten Mitglied mindestens 14 Tage vor einer Mitgliederversammlung beantragt werden und vom Vorstand in die Tagesordnung aufgenommen werden.
  • 2. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  • 3. Bei Auflösung oder Aufhebung der „Dschungelfreunde“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen an die integrative Kindertagesstätte des DRK in Niederkrüchten-Elmpt. Der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Eine Auszahlung an die Mitglieder ist nicht möglich.
 

Stand: 20.03.2013